(1)
1Sind Untersuchungsgefangene nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.(1) Sind Untersuchungsgefangene nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.
(2)
Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Untersuchungsgefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind.
(3)
Während einer Fixierung ist die oder der Untersuchungsgefangene von einer Ärztin oder einem Arzt zu überwachen. 34