Den Untersuchungsgefangenen soll ermöglicht werden, Mitverantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse wahrzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
§ 83
SächsUHaftVollzGMitverantwortung der Untersuchungsgefangenen
Aufbau der Anstalt
Stand 2025-08-16