(1)Soweit es zur Umsetzung der Trennungsgrundsätze erforderlich ist, werden in der Anstalt gesonderte Abteilungen für den Vollzug der Untersuchungshaft eingerichtet.(2)Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 75 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen§ 77 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung →