Jurafuchs

§ 14

SächsUHaftVollzG
Unterbringung von Müttern und Vätern mit Kindern
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2025-08-16
(1)
1Ein Kind kann mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter oder sein Vater befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht, die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. 2Aus besonderen Gründen kann die Unterbringung auch bis zu einem halben Jahr darüber hinaus erfolgen. 3Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.(1) Ein Kind kann mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter oder sein Vater befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht, die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Aus besonderen Gründen kann die Unterbringung auch bis zu einem halben Jahr darüber hinaus erfolgen. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
(2)
Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen.

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