(1)
Die gemeinschaftliche Unterbringung außerhalb der Einschlusszeiten kann über § 13 Abs. 2 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder wenn schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen zu befürchten sind.
(2)
Eine gemeinsame Unterbringung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind.