Jurafuchs

§ 17

SächsUHaftVollzG
Kleidung
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel sorgen. 2Die Anstaltsleitung kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen.(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel sorgen. Die Anstaltsleitung kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen.
(2)
Soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist, kann das in Absatz 1 Satz 1 genannte Recht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 12

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →