(1)
1Untersuchungsgefangene können in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es (1) Untersuchungsgefangene können in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es
1.
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt,
2.
aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
3.
aus anderen wichtigen Gründen
erforderlich ist. 2Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Anordnung der Verlegung ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.erforderlich ist. Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anordnung der Verlegung ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.
(2)
§ 7 Abs. 5 gilt entsprechend. 6