(1)
Arbeitsbetriebe und Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung sollen vorgehalten werden.
(2)
1Beschäftigung und Bildung können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. 2Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden.(2) Beschäftigung und Bildung können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden.