Jurafuchs

§ 61

SächsUHaftVollzG
Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
Disziplinarmaßnahmen
Stand 2025-08-16
(1)
1Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. 2Soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, soll die Vollstreckung ausgesetzt werden.(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, soll die Vollstreckung ausgesetzt werden.
(2)
1Für die Dauer der disziplinarischen Trennung werden die Untersuchungsgefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. 2Sie können in einem besonderen Haftraum untergebracht werden. 3Dieser muss den Anforderungen entsprechen, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. 4Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem die disziplinarische Trennung vollstreckt wird, und die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. 5Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. 6Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.(2) Für die Dauer der disziplinarischen Trennung werden die Untersuchungsgefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Haftraum untergebracht werden. Dieser muss den Anforderungen entsprechen, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem die disziplinarische Trennung vollstreckt wird, und die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.
(3)
1Bevor eine disziplinarische Trennung vollstreckt wird, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. 2Während der disziplinarischen Trennung stehen die Untersuchungsgefangenen unter ärztlicher Aufsicht. 3Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen gefährdet würde.(3) Bevor eine disziplinarische Trennung vollstreckt wird, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. Während der disziplinarischen Trennung stehen die Untersuchungsgefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen gefährdet würde.
(4)
Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Untersuchungsgefangenen ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird.
(5)
1Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. 2Die Aussetzung zur Bewährung kann mit Auflagen oder Weisungen verbunden werden. 3Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untersuchungsgefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen.37(5) Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann mit Auflagen oder Weisungen verbunden werden. Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untersuchungsgefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen.37

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