1Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 2§ 38 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 38 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 39
SächsUHaftVollzGÜberwachung des Schriftwechsels
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2025-08-16