(1)Die Untersuchungsgefangenen sind zur Erfüllung des Haftzwecks sicher unterzubringen.(2)Sie gelten als unschuldig und sind so zu behandeln, dass selbst der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit§ 4 Vollzugsmaßnahmen →