Jurafuchs

§ 68

SächsUHaftVollzG
Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter
Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
Stand 2025-08-16
(1)
Die Zusammenarbeit der Anstalt mit außervollzuglichen Einrichtungen, Personen und Vereinen erstreckt sich insbesondere auch auf Jugendgerichtshilfe, Jugendamt, Schulen und berufliche Bildungsträger.
(2)
Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist, in die Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen.
(3)
Den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt werden die Aufnahme, eine Verlegung und die Entlassung unverzüglich mitgeteilt.

Meine Notizen

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