Jurafuchs

§ 62

SächsUHaftVollzG
Disziplinarbefugnis
Disziplinarmaßnahmen
Stand 2025-08-16
(1)
1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die aufnehmende Anstalt zuständig.(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die aufnehmende Anstalt zuständig.
(2)
Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleitung richtet.
(3)
1Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untersuchungsgefangene in einer anderen Anstalt oder während einer anderen Haft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. 2§ 61 Absatz 5 gilt entsprechend.38(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untersuchungsgefangene in einer anderen Anstalt oder während einer anderen Haft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 61 Absatz 5 gilt entsprechend.38

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