Jurafuchs
§ 107

§ 107

BremPolG
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
Zwang
Stand 2026-03-13
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann. (2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Gebraucht die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist ihr oder sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode der angreifenden Person führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. (3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist. (4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte, insbesondere in einer Menschenmenge, mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist und durch den Schusswaffengebrauch keine Lebensgefahr für Unbeteiligte entsteht. Unbeteiligte sind nicht Mittäterinnen und Mittäter und Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tat, die den Schusswaffengebrauch erfordert.

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