(1) Die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator kann als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirkes einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden können Polizeiverordnungen nachgeordneter Polizeibehörden außer Kraft setzen. § 111 Absatz 2 gilt entsprechend.
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