(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.
(2) Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind.
(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:
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