(1) Jede der Polizei oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten oder Zugriff auf diese hat, darf diese nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung der Polizei, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.
(2) Die mit der Datenverarbeitung befassten Personen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die den Datenschutz betreffenden Vorschriften zu unterrichten.
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