Jurafuchs
§ 18

§ 18

BremPolG
Durchsuchung von Sachen
Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei
Stand 2026-03-13
(1) Die Polizei darf eine Sache durchsuchen, wenn (2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll seine Vertretung, eine erwachsene angehörige Person, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der statt seiner anwesenden Person ist auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen. (3) Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, können in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit die von der Durchsuchung betroffene Person von diesem aus auf sie zugreifen kann und wenn dies im Hinblick auf den Zweck der Durchsuchung erforderlich und angemessen ist. Die Durchsuchung darf nur jene Teile der räumlich getrennten Speichermedien betreffen, auf die von Geräten der von der Durchsuchung betroffenen Personen aus zugegriffen werden kann. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Zugriff auf Daten Dritter, die erkennbar nicht vom Zweck der Durchsuchung erfasst sind, ist unzulässig. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.

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