Jurafuchs
§ 54

§ 54

BremPolG
Automatisiertes Abrufverfahren; Datenverbund
Datenübermittlung
Stand 2026-03-13
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Die Rechtsverordnung hat die empfangenden Stellen, die Kategorien betroffener Personen, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck der Übermittlung festzulegen. (2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 zu protokollieren und in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Behörden der Polizei sind, gelten Absatz 1 und 2 sowie § 63 entsprechend. (4) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglichen kann, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer datenverarbeitenden Stelle obliegen. Zur Auswertung für statistische Zwecke in einem Datenverbund darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten pseudonymisiert übermitteln. In der Vereinbarung ist darauf hinzuwirken, dass betroffene Personen ihre Rechte gegenüber den weiteren datenverarbeitenden Stellen geltend machen können.

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