Jurafuchs
§ 131

§ 131

BremPolG
Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht
Polizeibehörden
Stand 2026-03-13
(1) Die zuständigen Senatorinnen und Senatoren können als Fachaufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstellten Polizeibehörden Weisungen erteilen. Die Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten. (2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der an sich zuständigen Polizeibehörde die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Polizeibehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, der zuständigen Senatorin oder den zuständigen Senator als Fachaufsichtsbehörde von allen Wahrnehmungen zu unterrichten, die für deren oder dessen Entschließungen von Bedeutung sein können.

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