(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die- oder derjenige steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat sie oder er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
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