Jurafuchs
§ 142

§ 142

BremPolG
Außerordentliche sachliche Zuständigkeit
Zuständigkeiten
Stand 2026-03-13
(1) Sachlich nicht zuständige Polizeibehörden können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Polizeibehörde treffen. (2) Die sachlich nicht zuständige Polizeibehörde hat im Falle des Absatzes 1 die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

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