Jurafuchs

§ 151

BremPolG
Einschränkung von Grundrechten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-03-13
Durch dieses Gesetz werden folgende Grundrechte eingeschränkt:
1.
das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 101 ,
2.
die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 ,
3.
auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 42 Absatz 1 ,
4.
die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 und § 12a Absatz 1 und
5.
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 , des § 19 und des § 41 Absatz 2

eingeschränkt.

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