Jurafuchs
§ 132

§ 132

BremPolG
Polizeivollzugsdienst des Landes
Polizeivollzugsdienst
Stand 2026-03-13
(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind: Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen. (2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport, soweit sie oder er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, soweit § 136 Absatz 1 bis 3 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.

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