(1) Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen dem Polizeivollzugsdienst und der Polizei oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl L 134 vom 22.5.2023, S. 1) gelten ergänzend zu den § 53 und § 55 die folgenden Absätze. Soweit der Informationsaustausch über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes.
(2) Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die Behörden nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse.
(3) Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. Die Ersuchen des Landeskriminalamtes an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Ein Informationsersuchen im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 gilt als dringend, wenn es die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 erfüllt. Das Informationsersuchen ist in deutscher Sprache zu übermitteln, wenn auf der Liste der Sprachen des ersuchten Staates nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Deutsch als zulässige Sprache enthalten ist; ansonsten ist es in englischer Sprache zu übermitteln. Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle zu übermitteln.
(4) Stellt der Polizeivollzugsdienst aufgrund eines direkten Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates Informationen bereit, übermittelt er gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle. Ersucht der Polizeivollzugsdienst eine Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates um Informationen, übermittelt er zugleich eine Kopie dieses Ersuchens an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des Staates, dessen Behörde er um Informationen ersucht. Stellt der Polizeivollzugsdienst aufgrund eines direkten Ersuchens einer Polizei oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates Informationen bereit, übermittelt er gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des Staates, dessen Behörde ihn um Informationen ersucht.
(5) Informationen, die der Polizeivollzugsdienst von einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder von einem Drittstaat erlangt hat, dürfen nur mit Einwilligung dieses Staates und nur unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt werden.
(6) Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(7) Der Polizeivollzugsdienst hat ihm zur Verfügung stehende Informationen aus eigener Initiative an die zentrale Kontaktstelle oder die Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates zu übermitteln, wenn
Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der Informationen
(8) Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in deutscher Sprache, wenn auf der Liste der Sprachen des ersuchenden oder empfangenden Staates nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Deutsch als zulässige Sprache enthalten ist; ansonsten erfolgt die Übermittlung in englischer Sprache.
(9) Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den Voraussetzungen der § 53 und § 55 übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche Daten beschränkt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24. Mai 2016, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L 2025/2611 vom 22. Dezember 2025) geändert worden ist, aufgeführten Kategorien fallen. Eine für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich einzuholen.
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