Jurafuchs

§ 149

BremPolG
Anwendung unmittelbaren Zwanges durch andere Behörden
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-03-13
Die §§ 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für
1.
die als Justizwachtmeisterin oder Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und
2.
die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamtinnen oder Fischereibeamte oder Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind,

während der Ausübung ihres Dienstes.

Meine Notizen

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