(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten außerhalb von Wohnungen im Sinne des Absatzes 4 personenbezogene Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen offen mittels körpernah getragener Aufzeichnungsgeräte oder mittels in oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufzeichnungsgeräte für die Dauer von bis zu 60 Sekunden im Zwischenspeicher verarbeiten. Es ist mit geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die im Zwischenspeicher verarbeiteten personenbezogene Daten spätestens nach Ablauf von 60 Sekunden automatisch gelöscht werden, soweit nicht eine dauerhafte Verarbeitung nach Absatz 2 oder 3 vorgenommen wird.
(2) Der Polizeivollzugsdienst soll unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem Speichermedium dauerhaft verarbeiten, wenn dies zur Verhütung oder Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Ehre einer Person erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(3) Sofern die technischen Mittel in der Einsatzsituation verfügbar sind und die Umstände dies zulassen, sind Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 2 ferner anzufertigen, wenn eine von der Maßnahme betroffene Person dies verlangt oder unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird.
(4) In Wohnungen kann der Polizeivollzugsdienst unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem Speichermedium dauerhaft verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung oder Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person erforderlich ist und damit nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Darüber hinaus ist bei Androhung oder Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie auf Verlangen der von der Maßnahme betroffenen Person oder einer Person, die die Wohnung innehat, aufzuzeichnen, sofern die technischen Mittel in der Einsatzsituation verfügbar sind und die Umstände dies zulassen. Die weitere Verwendung einer Aufzeichnung nach Satz 1 bedarf der richterlichen Feststellung, dass die Datenerhebung rechtmäßig war und die Weiterverarbeitung zulässig ist. Bei einer Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Satz 1 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(5) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 bis 4 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Einsatz der Aufzeichnungsgeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben; die Mitteilung ist dann unverzüglich nachzuholen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt werden. Näheres regelt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Die nach Absatz 2 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind frühestens zwei Monate nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
benötigt werden. § 35 Absatz 7 Satz 1, 2 und 5 gelten entsprechend, wobei die Mindestspeicherfrist nach Satz 1 nicht unterschritten werden darf. Im Fall des Satz 1 Nummer 3 gilt zudem § 35 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. § 51 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
(7) Die am Notruf- und Soforteinsatz beteiligten uniformierten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sollen stets körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte betriebsbereit tragen.
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