(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat durch wirksame Vorkehrungen zu ermöglichen, dass ihr oder ihm vertrauliche Meldungen über im Verantwortungsbereich der Polizei erfolgende Verstöße bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz zugeleitet werden können.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →