Jurafuchs
§ 145a

§ 145a

BremPolG
Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Ortspolizeibehörden
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Stand 2026-03-13
Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte bei den Ortspolizeibehörden gilt § 145 entsprechend. Die Überprüfung wird auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde durch die örtlich zuständige Behörde des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt.

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