(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum in einer zumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise die öffentliche Sicherheit gefährden wird, kann die Polizei diese Person über die geltende Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen die Polizei im Fall einer bevorstehenden oder eintretenden Gefahr voraussichtlich ergreifen wird. Zu diesem Zweck kann die Polizei die Person mündlich, schriftlich oder in anderer Form kontaktieren (Gefährderansprache).
(2) Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache kurzzeitig angehalten werden. Eine Kenntnisnahme der Gefährderansprache durch Unbeteiligte soll vermieden werden.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, die sich gegen Leib, Leben, Freiheit, Gesundheit, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richtet, kann die Polizei andere Personen hierüber informieren, sofern diese als Opfer der drohenden Straftat in Betracht kommen oder deren Kenntnis von der drohenden Straftat aus anderen Gründen erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Polizei die betroffenen Personen mündlich, schriftlich oder in anderer Form kontaktieren (Gefährdetenansprache). Zur Erfüllung der Zwecke des Satzes 1 dürfen insbesondere der Name, die aktuelle Wohnanschrift und häufige Aufenthaltsorte der gefährdenden Person sowie die Tatsachengrundlage für die Gefahrenprognose übermittelt werden.
(4) Bei einer minderjährigen Person darf eine mündliche Gefährderansprache nur in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertretung durchgeführt werden, soweit dies unverzüglich und ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist. Wird die Maßnahme in Abwesenheit einer gesetzlichen Vertretung durchgeführt, ist eine gesetzliche Vertretung unverzüglich über den Inhalt der Gefährderansprache zu unterrichten. § 26 Absatz 6 Satz 2 erste Alternative gilt entsprechend. Ein an eine minderjährige Person gerichtete schriftliche Gefährderansprache ist zugleich einer gesetzlichen Vertretung zuzuleiten.
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