Jurafuchs
§ 80

§ 80

BremPolG
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Pflichten der Polizei und Auftragsverarbeiter
Stand 2026-03-13
(1) Die Polizei hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: (2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Polizei durchführt, welches Folgendes zu enthalten hat: (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen. (4) Die Polizei und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Verfügung zu stellen.

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