Jurafuchs
§ 21

§ 21

BremPolG
Sicherstellung
Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei
Stand 2026-03-13
(1) Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei auch Daten sicherstellen und erforderlichenfalls den weiteren Zugriff auf diese ausschließen, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr, der Schutz vor Verlust oder die Verhinderung der Verwendung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 22 , 23 Absatz 4 und 24 Absatz 1 gelten unter Berücksichtigung der unkörperlichen Natur von Daten sinngemäß.

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