(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die für eine Gefahr verantwortliche Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person gefährden oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer bestimmten Person begehen wird, die im Mindestmaß mit drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, kann der Polizeivollzugsdienst anordnen, dass die für die Gefahr verantwortliche Person sich die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen lässt, die Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich führt und die Funktionsfähigkeit der Mittel nicht beeinträchtigt. Die Maßnahme kann insbesondere mit einer Maßnahme nach § 11 oder § 12 verbunden werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen.
(3) Der Polizeivollzugsdienst darf die Wohnung der verantwortlichen Person zur Aufstellung der zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel betreten. Das Betreten ist der verantwortlichen Person mindestens einen Tag vor der Maßnahme anzukündigen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme oder deren unverzügliche Umsetzung vereitelt würde.
(4) Der Polizeivollzugsdienst kann der Person, deren Aufenthaltsort nach Absatz 1 elektronisch überwacht werden darf, verbieten,
Die Maßnahmen nach Satz 1 sind zeitlich und örtlich auf den erforderlichen Umfang zu beschränken und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen.
(5) Der Polizeivollzugsdienst darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb von Wohnungen keine über den Umstand der Anwesenheit der verantwortlichen Person hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
(6) Mit Zustimmung der gefährdeten Person kann dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen der gefährdenden Person gegen die Anordnung anzeigt.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist schriftlich anzuordnen. § 35 Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur aufgrund richterlicher Anordnung auf Antrag der Behördenleitung oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt getroffen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Behördenleitung oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen besonders beauftragten Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt getroffen werden. In diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Anordnung einzuholen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden; die Beendigung ist dem zuständigen Gericht mitzuteilen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Polizeivollzugsdienst seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, entsprechend.
(9) Die nach dieser Vorschrift erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. § 33 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
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