Jurafuchs
§ 46

§ 46

BremPolG
Datenerhebung durch Vertrauenspersonen
Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung
Stand 2026-03-13
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, nicht ohne deren vorherige Initiative für eine Tätigkeit als Vertrauensperson zu gewinnen versuchen. Zeitpunkt und Inhalt der Initiative der Person sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Wird diese Person als Vertrauensperson verpflichtet, beginnt die Mindestaufbewahrungsfrist nach Satz 3 mit der Beendigung der Verpflichtung. (3) Die Verpflichtung einer Person als Vertrauensperson ist nur zulässig, wenn: Eine Person soll ferner nicht als Vertrauensperson eingesetzt werden, wenn Die Behördenleitung kann mit Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport Ausnahmen von Satz 1 Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags nach § 212 oder § 213 des Strafgesetzbuches oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung des Sachverhalts nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. (4) Vor der Entscheidung, ob eine Person als Vertrauensperson eingesetzt wird, ist eine Prüfung der Zuverlässigkeit und ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage vorzunehmen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ist eine Prognose zu treffen, ob sich die Person an die Weisungen des Polizeivollzugsdienstes halten, die Vertraulichkeit wahren und die erlangten Informationen wahrheitsgetreu an den Polizeivollzugsdienst weitergeben wird. Die Zuverlässigkeit der Vertrauensperson ist fortlaufend zu überprüfen. Ergeben sich beim Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Gesamtschau aller für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit zur Verfügung stehenden Informationen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, muss er von dem Einsatz der Vertrauensperson absehen. Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen muss die Auswahl der Vertrauensperson gesondert begründet werden: (5) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um (6) Eine Vertrauensperson darf im Rahmen ihrer Tätigkeit keine sexuellen Handlungen mit der Zielperson vornehmen oder durch diese an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse oder andere vergleichbar intime Beziehungen mit der Zielperson eingehen oder fortführen. Satz 1 gilt für vergleichbare engste persönliche Bindungen mit der Zielperson entsprechend.

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