(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes; es hat die dort genannten Aufgaben.
(2) Das Landeskriminalamt hat ferner
(3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden.
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