(1) Der Polizeivollzugsdienst darf durch den Einsatz von Beamtinnen oder Beamten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Person), personenbezogene Daten erheben
In den Fällen der § 82 Absatz 2, §§ 89a, 89c, 129a und 129b des Strafgesetzbuches gilt dies nur, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestehen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Eine verdeckt ermittelnde Person darf zur Erfüllung ihres Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine verdeckt ermittelnde Person darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen mit der Zielperson vornehmen oder durch diese an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse oder andere vergleichbar intime Beziehungen mit der Zielperson eingehen oder fortführen. Satz 4 gilt für vergleichbare engste persönliche Bindungen mit der Zielperson entsprechend.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
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