Jurafuchs
§ 148

§ 148

BremPolG
Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-03-13
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen, Anordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Rechtsvorschriften im Range unter einem Gesetz und mit dem Inhalt von Polizeiverordnungen im Sinne des § 109 gelten als solche der nunmehr zuständigen Polizeibehörden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsvorschriften richtet sich abweichend von § 116 nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.

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