Jurafuchs
§ 39

§ 39

BremPolG
Polizeiliche Beobachtung
Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung
Stand 2026-03-13
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn In Fällen des Satzes 1 Nummer 2 darf sich die Anordnung nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. Gegen Kontakt- und Begleitpersonen ist die Maßnahme zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. (2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr benutzt wird. (3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen einer Begleiterin oder eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder der Führerin oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →