(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.
(2) Eine Straftat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle oder der von der Verfügung geschützten Person verfolgt.
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