(1) Landespolizeibehörden gemäß § 126 Absatz 1 Nummer 1 sind die zuständigen Senatorinnen und Senatoren, denen durch Rechtsverordnung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind.
(2) Ortspolizeibehörden gemäß § 126 Absatz 1 Nummer 2 sind
Der Senat kann auf Antrag der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach Satz 1 Nummer 2 an ihre oder seine Stelle eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit der Verwaltung einzelner Aufgaben der Ortspolizeibehörde betrauen; die Beauftragte oder der Beauftragte hat das gleiche Recht von Amts wegen, wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung oder sonstige Staatsnotwendigkeiten eine solche Maßnahme erfordern und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse des Senats nicht ausreichen.
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