Jurafuchs
§ 52

§ 52

BremPolG
Kennzeichnung
Weiterverarbeitung
Stand 2026-03-13
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben. (2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine solche Kennzeichnung erfolgt ist. (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, soweit eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Polizeivollzugsdienst berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft jährlich über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →