Jurafuchs
§ 123

§ 123

BremPolG
Rechtsweg
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2026-03-13
Für Ansprüche auf Schadensausgleich wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; für Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gilt § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Ansprüche auf die Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 121 Absatz 3 oder § 122 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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