Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, durch die verfügt wurde, dass im Wege der Sicherstellung nach § 21 oder durch notwendige Maßnahmen nach § 10 Kraftfahrzeuge aus dem Straßenverkehr entfernt oder umgesetzt worden sind oder werden sollten.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →