Jurafuchs
§ 119

§ 119

BremPolG
Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2026-03-13
(1) Wer unter den Voraussetzungen des § 117 Absatz 1 oder mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt hat und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist. (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden sind. (3) Die Hinterbliebenen einer oder eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit aufgrund der Schädigung Ansprüche nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem anderen Gesetz, welches das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklärt, bestehen. (5) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 4 des Vierzehnten Buches oder nach anderen Gesetzen, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbstätigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. (6) In den Fällen des Absatzes 5 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. (7) § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf die Freie Hansestadt Bremen übergeht. (8) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, sind anzuwenden. Die Vorschriften über das Vorverfahren im Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, sind anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, soweit der Ausgleich in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 21 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. (9) Für den Ausgleich wegen gesundheitlichen Schadens sind die Behörden zuständig, denen auch die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch obliegt.

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