(1)
Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
1.
das Land mit seinen senatorischen Behörden als Landespolizeibehörden und
2.
die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
wahr.
(2)
Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.