Jurafuchs
§ 38

§ 38

BremPolG
Parlamentarische Kontrolle; Berichtspflicht
Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung
Stand 2026-03-13
(1) Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 39 , 40 Absatz 1 , 41 bis 43 , 46 , 47 und 49 durchgeführten Maßnahmen sowie über Datenübermittlungen nach den § 55 Absatz 5 , §§ 69 und 70 einen Ausschuss. Der Ausschuss hat drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast. Die stellvertretenden Mitglieder und ständigen Gäste können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. (2) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach Absatz 1. (3) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport ist verpflichtet, den Ausschuss umfassend über die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Allgemeinen sowie über damit im Zusammenhang stehende Vorgänge von besonderer Bedeutung und über Vorgänge im Geltungsbereich dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, die als Verschlusssache „Geheim“ oder höher eingestuft sind, zu unterrichten. Im Übrigen haben der Ausschuss und seine Mitglieder die Rechte nach Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Der Ausschuss hat auch das Recht, Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu nehmen, die im Zusammenhang mit seinen Kontrollaufgaben stehen. Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen Gast übertragen. (4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich. (5) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus im Ausschuss; die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast. Das Gleiche gilt jeweils, wenn ein Mitglied oder ständiger Gast aus anderen Gründen aus dem Ausschuss ausscheidet. (6) Der Polizeivollzugsdienst berichtet der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen und Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1. Der Senat berichtet der Bürgerschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach Satz 1 über diese Maßnahmen. Die Bürgerschaft macht diese Unterrichtung öffentlich zugänglich. (7) In dem Bericht wird dargestellt,

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