(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zum Zwecke
auch verarbeiten, wenn die betroffene Person in Kenntnis des Zwecks der Verarbeitung in die Datenverarbeitung eingewilligt hat. Die Polizei muss die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.
(2) Die Einwilligung kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schriftlich, entsprechend § 1 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf elektronischem Wege oder mündlich erfolgen. Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Der betroffenen Person ist bei schriftlicher oder elektronischer Erteilung der Einwilligung eine Kopie der Einwilligungserklärung auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. Die Person muss bei Erteilung der Einwilligung eine echte Wahlfreiheit haben und darf nicht aufgefordert oder angewiesen werden, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Die Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Liegt die Einwilligung offensichtlich nicht im Interesse der betroffenen Person, so soll diese auch darauf hingewiesen werden. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.
(5) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
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