(1)
Die Gemeinden sind die planungsverantwortliche Stelle im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes. Als solche sind die Gemeinden verpflichtet, einen Wärmeplan nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes und der Modifizierungen dieses Gesetzes zu erstellen und fortzuschreiben. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe der Wärmeplanung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Die Erstellung von gemeindegebietsübergreifenden Wärmeplänen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zulässig.
(2)
Wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der Aufgabe der Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete ist, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, für mehrere, benachbarte dieser Gemeindegebiete einen gemeinsamen, gemeindegebietsübergreifenden Wärmeplan aufzustellen. Bei der Ermessensentscheidung sind maßgeblich die Ziele der §§ 1 und 2 des Wärmeplanungsgesetzes und des § 3 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist dies dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium unter Nennung eines Verantwortlichen formlos anzuzeigen.
(3)
Mehrere benachbarte Gemeinden können einen gemeinsamen Wärmeplan aufstellen. Die Regelungen zum gemeinsamen Flächennutzungsplan des § 204 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz und Satz 5 1. Halbsatz des Baugesetzbuches finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung für die Aufstellung eines gemeinsamen Wärmeplans ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Bei der Ermessensentscheidung für die Aufstellung eines gemeinsamen Wärmeplans sind maßgeblich die Ziele der §§ 1 und 2 des Wärmeplanungsgesetzes und des § 3 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist dies dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium unter Nennung eines Verantwortlichen formlos anzuzeigen.
(4)
Als Zieljahr im Sinne des § 1 Wärmeplanungsgesetzes wird das Jahr 2040 bestimmt.
(5)
Wenn eine Gemeinde einen Wärmeplan erstellt hat, ist sie verpflichtet, dies dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium anzuzeigen und den Wärmeplan dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium vorzulegen. Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll von dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bewertet werden; dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.
(6)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Verpflichtung nach Absatz 1 aus. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung und die Anordnung von Zwangsmaßnamen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung im Einvernehmen mit der nach § 121 der Gemeindeordnung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde treffen.
(7)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
in Abweichung von Absatz 5 Satz 1 eine andere zuständige Behörde aus dem Geschäftsbereich des für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministeriums zu benennen, der die Erstellung von Wärmeplänen anzuzeigen und der die erstellten Wärmepläne vorzulegen sind, sowie
2.
in Abweichung von Absatz 5 Satz 2 eine andere zuständige Behörde aus dem Geschäftsbereich des für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministeriums zu benennen, der die Erstellung von Wärmeplänen bewertet; zusätzlich kann durch Rechtsverordnung ein Bewertungsverfahren näher ausgestaltet werden, sowie
3.
in Abweichung von Absatz 6 eine andere zuständige Behörde aus dem Geschäftsbereich des für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministeriums zu benennen, die die Aufsicht an Stelle des für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministeriums oder zusätzlich zu diesem als nachgeordnete Aufsichtsbehörde ausübt.
(8)
Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach Absatz 1 entfällt, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des § 5 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Der § 7 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Dezember 2021 ist insoweit weiter anzuwenden, wie sich in ihm Grundlagen und Vorgaben für die Erstellung von Wärmeplänen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes finden, darüber hinaus bleiben bereits auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht erstellte Wärmepläne gültig. Beruft sich eine Gemeinde auf den Bestandsschutz nach § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes, zeigt sie dies dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 an.
(9)
Das Land ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Aufforderung die gemäß § 34 Satz 3 des Wärmeplanungsgesetzes erforderlichen Informationen mitzuteilen. Die Gemeinden teilen dem für Energiewende und Klimaschutz zuständigen Ministerium auf Aufforderung die gemäß Satz 1 erforderlichen Informationen mit. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Informationsübermittlung nach Satz 2 näher auszugestalten.
(10)
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger übermitteln zum Zweck der zentralen Bereitstellung und Anonymisierung der Daten zur Erstellung und Fortschreibung der kommunalen Wärmeplanung beginnend mit dem Jahr 2025 dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein jährlich zum 31. Januar jeweils für das Vorjahr die folgenden Daten zu den im Kehrbuch erfassten Anlagen maschinell verwertbar und lesbar in elektronischer Form:
1.
Art des Wärmeerzeugers,
2.
eingesetzter Energieträger,
3.
thermische Leistung des Wärmeerzeugers und
4.
Anschrift der Anlage.
Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zum dort genannten Zweck wie folgt zu verarbeiten:
1.
Sammlung und Plausibilisierung der Daten,
2.
Anonymisierung der Daten,
3.
zur Verfügung stellen der aufbereiteten Daten gemäß der Auskunftspflicht in § 11 des Wärmeplanungsgesetzes,
4.
Durchführung einer individuellen Nachforderung im Falle von nicht übermittelten Daten,
5.
Datenhaltung und
6.
Speicherung der Daten.
Erhobene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Für die Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben erhält das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein von dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium eine Jahrespauschale, die gesondert vereinbart wird.