Jurafuchs

§ 34

EWKG
Berichtspflicht
Teil 3 Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Stand 2017-03-07
Die Gemeinden und Kreise berichten dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium erstmals zum 28. Februar 2025 und sodann alle zwei Jahre zum 31. Juli eines jeden geraden Jahres, ob für das jeweilige Gemeinde- beziehungsweise Kreisgebiet ein Klimaanpassungskonzept vorliegt. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Gemeinden und Kreise, für deren Gebiet ein Klimaanpassungskonzept vorliegt und die in Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 bereits einmal berichtet haben, dass ein Klimaanpassungskonzept vorliegt.

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