(1)
Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, den jährlichen Wärmeenergiebedarf in beheizten Gebäuden zumindest zu einem Anteil von 15 Prozent durch den Einsatz von erneuerbaren Energien, von Strom oder von unvermeidbarer Abwärme zu decken, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2009 errichtet worden ist und die Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine Heizungsanlage eingebaut wird.
(2)
Die Pflicht nach Absatz 1 wirkt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
(3)
Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes sowohl vor als auch nach dem Heizungstausch ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung einer Etagenheizung gedeckt wird.
(4)
Im Sinne dieses Abschnittes
1.
sind „Erneuerbare Energien“ solche im Sinne von § 3 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes,
2.
ist „Grüner Wasserstoff“ solcher im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 13b des Gebäudeenergiegesetzes.